Mit Recht zufrieden.
... bei ausgewogenem Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten
Das Arbeitsrecht als Teil der dienstvertraglichen Regelungen hat lediglich in den §§ 611 bis 630 BGB Eingang in das BGB gefunden. Sondergesetze, ca. 70.000 registrierte Tarifverträge, von denen derzeit 501 Verträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden sowie ungleich mehr Gerichtsurteile ergänzen das BGB und versuchen mehr oder weniger zufriedenstellend, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen interessengerecht zu regeln.
Gleichwohl steht es den Vertragsparteien auch frei, individuelle vertragliche Regelungen zu treffen. Wie eng der hierfür gesteckte Rahmen im Einzelfall sein kann, lässt sich nur bei Kenntnis der sich schnell fortentwickelnden Rechtsprechung beurteilen. Auf der anderen Seite bleiben den Vertragsparteien die durch die ständige Entwicklung des Arbeitsrechts entstehenden innovativen Möglichkeiten, durch beispielsweise Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle für beide Seiten vorteilhafte Gestaltungen zu wählen, verborgen.
Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber/innen als auch Arbeitnehmer/innen und unterstützen nicht nur bei der Erstellung interessengerechter Arbeitsverträge, sondern stehen auch bei Fragen einer erforderlichen Vertragsbeendigung und seiner Konsequenzen zur Verfügung.
Klein- und mittelständischen Unternehmen bieten auch unsere Leistungen in Form einer "externen Personalabteilung" an, damit Sie von A wie Abmahnung bis Z wie Zeugnis mit Recht zufrieden sein können.
Recht(s)-Link(s) - unser Wegweiser durch den Informationsdschungel
Andreas Guntermann |